RS UVS Steiermark 1995/03/20 30.5-104/94

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Veröffentlicht am 20.03.1995
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a Stmk BauO im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ist die Angabe der konkret gesetzten Baumaßnahmen, um die Bewilligungspflicht derselben beurteilen zu können. Daher stellt die Angabe, ohne erforderliche Bewilligung der Baubehörde mit der Errichtung eines Bauwerkes begonnen zu haben, keine ausreichende Tatbeschreibung dar.

Schlagworte
Baurecht Tatbestandsmerkmal Baubewilligung Bauwerk
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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