Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a Stmk BauO im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ist die Angabe der konkret gesetzten Baumaßnahmen, um die Bewilligungspflicht derselben beurteilen zu können. Daher stellt die Angabe, ohne erforderliche Bewilligung der Baubehörde mit der Errichtung eines Bauwerkes begonnen zu haben, keine ausreichende Tatbeschreibung dar.