RS UVS Steiermark 1995/03/20 30.9-35/94

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Veröffentlicht am 20.03.1995
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Rechtssatz

Ein Bescheid (Straferkenntnis) ist nicht rechtswirksam erlassen, wenn als Beschuldigter im Spruch (ausschließlich) eine namentlich genannte GmbH bezichtigt wird, als Zulassungsbesitzerin eines LKW-Zuges eine Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz begangen zu haben. Daran kann die hiezu im Widerspruch stehende Begründung, worin der Beschuldigte als natürliche Person und möglicher Bescheidadressat aufscheint, nichts ändern, weil sich der Gegenstand eines (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheides ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches bestimmt. Auch war die Berufung von der im Spruch angeführten GmbH eingebracht worden.

Schlagworte
Gewerbeordnung Beschuldigter juristische Person Bescheiderlassung Spruch Begründung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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