RS UVS Vorarlberg 1995/03/21 1-0078/95

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Rechtssatz

Beim Sammeln von Bestellungen von Druckwerken von Haus zu Haus durch Handlungsreisende ohne Legitimation reicht bei der Angabe der Tatzeit die Angabe der Tattages allein nicht aus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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