RS UVS Kärnten 1995/03/21 KUVS-335-338/1/95

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Rechtssatz

Eine Mitteilung des Inhaltes "Einspruch über Strafverfügung 34430/2/94-IX. Ich A teile Ihnen hiermit schriftlich mit, daß ich über die Strafverfügung Einspruch erhebe. Es entspricht nicht den Tatsachen". ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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