RS UVS Kärnten 1995/03/21 KUVS-307-309/1/95

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Rechtssatz

"Gegen Ihr obgenanntes Straferkenntnis erhebe ich in offener Frist dem Grunde und der Höhe nach Einspruch" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. Enthält die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich den Hinweis, daß die Berufung - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, dann bildet das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einen unbehebbaren inhaltlichen Mangel, der die Unzulässigkeit der Berufung zufolge hat (siehe hiezu Erkenntnis des VwGH vom 22.6.1988, 87/02/0168).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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