RS UVS Oberösterreich 1995/03/21 VwSen-260109/3/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Rechtssatz

Nach § 137 Abs. 9 zweiter Satz WRG beginnt die Jahresfrist des § 137 Abs. 9 erster Satz WRG beim Zustandsdelikt einer konsenslos errichteten Wasseranlage erst mit der faktischen Beseitigung der Normwidrigkeit zu laufen. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Verfolgungsverjährung. Die dreijährige Strafbarkeitsverjährung des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG bleibt davon hingegen unberührt, sodaß für eine mehr als drei Jahre vor Fällung des Straferkenntnisses gesetzte Tat, d.h. für eine mehr als drei Jahre zurückreichende Nichtbeseitigung des konsenswidrigen Zustandes, keine Strafe mehr verhängt werden darf. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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