Der Tatbeschreibung einer Übertretung nach § 15 Abs 3 (in Verbindung mit Abs 1 AZG), wonach nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden keine Lenkpause (von einer Stunde) eingelegt wurde, fehlt das wesentliche Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44 a Z 1 VStG, wonach es sich um eine ununterbrochene Lenkzeit von 4 Stunden gehandelt haben müßte.