RS UVS Vorarlberg 1995/03/24 1-0051/95

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Rechtssatz

Weder die Aufforderung zur Rechtfertigung noch das Straferkenntnis enthalten entsprechend der Übertretungsnorm des § 15 Abs. 2 StVO in der Tatbildumschreibung das Sachverhaltselement "und das Fahrzeug links eingeordnet hat". Es handelt sich dabei im Hinblick auf § 15 Abs. 2 StVO um ein im Sinne des § 44a Z. 1 VStG wesentliches Tatbestandselement. Für diese Bewertung spricht insbesondere auch die verkehrssicherheitsmäßige Bedeutung, die dieser Vorschrift zukommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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