Für Übertretungen nach § 5 a Abs 1 und § 19 a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG (ohne Bewilligung aufgestellte und betriebene Spielapparate und keine Bestellung eines Stellvertreters im Sinne des § 19 a Abs 1 leg cit) haftet verantwortungsstrafrechtlich jeder zur Vertretung nach außen Berufene (des Bewilligungsinhabers), sofern nicht verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 2 VStG bestellt sind. Mangels einer solchen Bestellung war der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Automaten Betriebsges.m.b.H und Co KG, welche auch Bewilligungsinhaberin für die verfahrensgegenständliche Spielapparate gewesen ist, für die Aufstellung und den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geldspielapparate verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Abwälzung dieser Verantwortung auf andere Personen ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich (VwGH 01.04.1981, 3554/80), weshalb eine -Betriebsordnung-, wonach die Verantwortlichkeit der GmbH und Co KG nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und Automateneigner erlösche, diesbezüglich irrelevant ist.