Zur Unterscheidung der beiden Tatbilder nach § 45 Abs 3 und Abs 4 BauarbSchV (Spenglerarbeiten) ist wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44 a Z 1 VStG, ob diese Arbeiten am Dachsaum (Abs 4) oder nicht in der Nähe des Dachsaumes (Abs 3) ausgeführt werden.