RS UVS Kärnten 1995/03/28 KUVS-K2-57/5/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Ereignet sich ein Arbeitsunfall beim Abstieg von der Dachkonstruktion, also beim Verlassen des gesicherten Bereiches, so hat der Beschuldigte im konkreten Fall eine Übertretung des § 62 Abs 1 Bauarbeitenschutzverordnung nicht zu verantworten (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten