RS UVS Kärnten 1995/03/28 KUVS-203/2/95

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Rechtssatz

Die Beschreibung des Tatzeitraumes eines bewilligungslos errichteten Objektes mit "Frühjahr 1992" ist für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht ausreichend, weil § 45 Abs 1 lit b Kärntner Bauordnung, LGBl 48/1969, diese Verwaltungsübertretung als ein fortgesetzes Begehungsdelikt umschrieb, bei welchem die Verjährungsfrist mit Abschluß der ohne Baubewilligung erfolgten Bautätigkeit zu laufen begann. Die Bestimmung des § 45 wurde mit der 4. Bauordnungsnovelle - in Kraft seit 1.4.1992 - geändert und mit dem neuen Absatz 3 des § 45 Kärntner Bauordnung nunmehr die baubewilligungslose Errichtung eines Objektes zum Dauerdelikt erklärt. Da dem Wirksamkeitszeitpunkt der 4. Bauordnungsvolle mit 1.4.1992 in Verbindung mit den unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen der Begehung der Verwaltungsübertretung vor oder nach diesem Zeitpunkt entscheidende Bedeutung zukommt, darf und kann die Unmöglichkeit der Feststellung des maßgebenden Tatzeitpunktes und somit eines wesentlichen Tatbestandselementes der angelasteten Übertretung der Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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