Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen, liegt nur dann vor, wenn aufgrund des Verhaltens des Probanden keine Meßergebnisse erzielt werden. Werden zwei gültige Meßergebnisse erzielt, ist keine Alkotestverweigerung gegeben, selbst wenn diese beiden Messungen wegen der mehr als 10 prozentigen Probendifferenz im
Sinne der einschlägigen Bedienungs- bzw Verwendungsrichtlinien für Alkomaten nicht verwertbar sind.