Gemäß § 78 StVO ist auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten:
a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können,
b)
blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen,
c)
den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.
Die mit dieser Gesetzesbestimmung normierten Verbote gelten ausdrücklich nur für Gehsteige (§ 2 Abs.1 Z10) und Gehwege (§ 2 Abs.1 Z11). Aus dem Wortlaut des § 78 lit.c StVO 1960 ergibt sich, daß die dort angeführten Tätigkeiten nicht schlechthin, sondern nur dann verboten sind, wenn dadurch der Fußgängerverkehr behindert wird. Verkehrsbehinderndes Verhalten liegt nicht erst dann vor, wenn eine konkrete Behinderung des Verkehrs eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn das Verhalten nach den Umständen geeignet war, den Verkehr zu behindern (VwGH 8.10.1956, ZVR 1957/34, ergangen zur StPolO). Im einzelnen ist zum Mitführen von Tieren zu bemerken, daß hiebei etwa die Anzahl aber auch die Größe des mitgeführten Tieres (der mitgeführten Tiere) beachtlich ist. Die verbotenen Tätigkeiten sind im Gesetz nur demonstrativ aufgezählt (arg. "insbesondere"); das bedeutet wohl nicht, daß die Ausdehnung der verbotenen Tätigkeiten im Belieben der Behörde stünde. Eine Ausdehnung auf andere, nicht explizit genannte Tätigkeiten (wie etwa (auch) das Abstellen von Pferden auf dem Gehsteig) kommt nur dann in Frage, wenn diese sich entsprechend ihrem Sinn und Zweck mit dem in lit.c genannten Tätigkeiten decken (Dittrich-Veit, Kommentar zur StVO, § 78 lit.c). Dies muß hinsichtlich des Platzbedarfes bei Pferden auf einem Gehsteig wohl jedenfalls bejaht werden. Obwohl sich der Wortlaut des Gesetzes nicht ausdrücklich auf Pferde bezieht, gelangt man auch im Sinne der teleologischen Auslegungsmethode zum Ergebnis, daß auch Pferde in diesen Regelungsinhalt umfaßt zu sehen sind (vgl. etwa Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3.A, S 59). Nach § 92 Abs.1 StVO 1960 ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.
"Gröblich" kann nur dahingehend verstanden werden, daß eine Verunreinigung der Straße über das allgemein übliche Ausmaß hinausgeht (ebenfalls Dittrich-Veit, Kommentar zur StVO, Orac Verlag - zu § 92 StVO). Hier wird etwa bei Schotterstraßen ein größeres Ausmaß einer Verunreinigung zu tolerieren sein, als dies bei einem Gehsteig im Stadtgebiet der Fall ist. Das Ausscheidungsprodukt eines Pferdes ist objektiv geeignet, eine gröbliche Gehsteigverunreinigung herbeizuführen. Jedenfalls ist in Verbindung mit dem 2. Absatz dieser gesetzlichen Bestimmung eine als derartige Verunreinigung anzusehende Ereignis zu entfernen. Dann liegt ein tatbestandsmäßiges Verhalten nicht vor. Die mit dem physiologischen Ausscheidungsvorgang zwingend und unvermeidbar einhergehende Beschmutzung allein schon als tatbestandsmäßig zu erblicken, würde dazu führen, daß mit einem Tier etwa eine staubfreie Straße nie benützt werden dürfte. Insofern ist der Berufungswerber mit seinem Berufungsvorbringen im Recht, wenn er den Tatvorwurf der Erstbehörde rügt, daß er als Führer der Pferde geduldet habe, daß die Pferde auf dem Gehsteig Pferdekot hinterlassen hatten. Wenngleich der Wortlaut des Gesetzes im Abs.1 offenbar sich nur auf gewillkürte Handlungen bezieht, so muß für diese Art einer gröblichen Verunreinigung (Abs.1) der auf die Hundebesitzer normierte Regelungszweck des Abs.2 analog angewendet werden. Aus dem Absatz 2 ergibt sich, daß mit der Entfernung der Hundeausscheidung "für das Unterbleiben" der Verunreinigung in regelungskonformer Weise gesorgt wurde. Es war daher der Tatvorwurf im Sinne des § 44a Z1 VStG zu präzisieren und dahingehend zu ergänzen, daß eben in der unterlassenen Beseitigung des Pferdekots die Verunreinigung gelegen war.
Der Rechtsansicht des Berufungswerbers kann somit nicht beigetreten werden. Seine subjektive Interessenslage ist wohl durchaus begreiflich. Es mag durchaus ein legitimes Anliegen sein "zu Roß" einen Lokalbesuch zu unternehmen oder in der Stadt auszureiten. Einem derartigen Individualismus sind jedoch typischerweise durch die Realität eines Ballungszentrums Grenzen gesetzt. Das Interesse an einer möglichst unbeschränkten Freiheit muß jedoch bereits dort enden, wo dadurch gesetzlich geschützte Interessen Dritter (hier der Fußgänger) beeinträchtigt werden. So besehen wurde mit dem Verhalten des Berufungswerbers sehr wohl jenem Zweck zuwidergehandelt, dessen Schutz die hier angezogenen Gesetzsnormen dienen.