RS UVS Kärnten 1995/03/31 KUVS-395/1/95

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Veröffentlicht am 31.03.1995
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Rechtssatz

Die Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe sich in einer Notstandssituation befunden, indem er mit einer zugegebenermaßen überhöhten Fahrgeschwindigkeit an einem am rechten Fahrbahnrand verkehrswidrig anhaltenden Kraftfahrzeug vorbeigefahren ist, wobei ihm dieses Fahrmanöver aufgrund des starken Verkehrsaufkommens sowie der eingeschränkten Sichtverhältnisse im Kurvenbereich geboten erschien, schlägt nicht durch, da unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten verstanden wird, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Die auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisenden Gründe sind mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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