RS UVS Kärnten 1995/04/04 KUVS-423/1/95

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Veröffentlicht am 04.04.1995
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Rechtssatz

Die Berufung des Inhaltes "Gegen dieses Straferkenntnis erhebe ich Einspruch, Zl 45.472/94 und Zl 47.256/94" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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