Wird durch den Landeshauptmann ein Fahrzeug als LKW genehmigt und werden in der Folge an diesem Fahrzeug in technischer Hinsicht gegenüber diesem Genehmigungszustand keinerlei Änderungen vorgenommen, besteht für eine Änderungsanzeige im Sinne des § 33 Abs 1 KFG keinerlei Anlaß, so daß die belangte Behörde einen solchen Antrag auf Änderung der Art des Fahrzeuges wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat.