Ist auf einem landwirtschaftlichen Betrieb die Beschuldigte Alleineigentümerin und auf einem zusätzlichen landwirtschaftlichen Betrieb Miteigentümerin und ist die Arbeitsteilung derartig, daß beide landwirtschaftlichen Betriebe zur Tatzeit ausschließlich vom Ehegatten der Beschuldigten geführt wurden, wobei der Ehegatte der Beschuldigten für die Ackerwirtschaft und den Forstbereich, den Ankauf und den Einsatz der erforderlichen Pflanzenschutzmittel, die Beschuldigte für den Hühnerstall, den Haushalt sowie die Buchhaltung verantwortlich war, ist für die Vorlage der erforderlichen Aufzeichnungen nach § 5 Abs 3 Kärntner Chemikaliengesetz, was mit Ackerschlagkarteien für das Erntejahr geschieht, der Ehegatte verantwortlich (Einstellung des Verfahrens).