RS UVS Kärnten 1995/04/06 KUVS-424/1/95

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Veröffentlicht am 06.04.1995
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Gegen dieses Straferkenntnis erhebe ich Einspruch, Zahl: 45472/94, 47256/94". ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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