RS UVS Steiermark 1995/04/07 30.7-31/95

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Rechtssatz

Eine Einstellung im Sinne des § 56 Abs 3 VStG liegt nicht vor, wenn ein Strafantrag des Privatanklägers (Ehrenkränkung) nur deshalb zurückgewiesen wird, da die Person des Täters nicht gemäß § 56 Abs 1 VStG der zuständigen Strafbehörde genannt wurde. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal der (darin enthaltene) neue (verbesserte) Strafantrag von der Behörde 1. Instanz zuständigkeitshalber nach § 29 a VStG abgetreten wurde.

Schlagworte
Privatanklage Ehrenkränkung Unzuständigkeit Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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