Eine Einstellung im Sinne des § 56 Abs 3 VStG liegt nicht vor, wenn ein Strafantrag des Privatanklägers (Ehrenkränkung) nur deshalb zurückgewiesen wird, da die Person des Täters nicht gemäß § 56 Abs 1 VStG der zuständigen Strafbehörde genannt wurde. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal der (darin enthaltene) neue (verbesserte) Strafantrag von der Behörde 1. Instanz zuständigkeitshalber nach § 29 a VStG abgetreten wurde.