Eine (irreführende) Falschbezeichnung nach § 74 Abs 1 i.V.m. § 7 Abs 1 lit c LMG liegt vor, wenn unverpackt in einer gekühlten Verkaufsvitrine gelagertes Schweinefleisch (Karree) als -Karree Filet- bezeichnet wird. Damit weiß ein erheblicher Teil der Konsumenten nicht, ob es sich hiebei um ein Karree oder um ein Filet handelt. Die Verwendung des Begriffes Filet erweckt dazu den Eindruck, ein hochwertiges, teures Fleisch zu kaufen. Dabei liegt es auf der Hand, daß die Art des in Verkehr gebrachten Lebensmittels einen Umstand darstellt, der nach der Verkehrsauffassung, insbesondere der Verbrauchererwartung, wesentlich ist (siehe dazu VwGH 09.11.1992, 91/10/0105).