Unternehmerische Sorgfalt nach § 367 Z 54 GewO 1994 verpflichtet denjenigen (Unternehmer), der eine Leistung in Auftrag gibt, nicht zur Erkundigung, ob der Beauftragte über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber insofern im guten Glauben ist, als das Unternehmen des Beauftragten das äußere Erscheinungsbild eines die erforderliche Gewerbeberechtigung besitzenden Unternehmens hat. So hatte der Beauftragte (er war vom Auftraggeber als Sprengunternehmen zu einer Lockerungssprengung beauftragt worden) außerdem ein bestehendes Unternehmen übernommen, welches über die erforderliche Berechtigung verfügt hatte und mit dem der Auftraggeber vor Übernahme dieses Unternehmens durch den neuen Beauftragten in Geschäftsverbindung gestanden war.