RS UVS Steiermark 1995/04/14 30.2-223/94

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Veröffentlicht am 14.04.1995
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Rechtssatz

Der bloße Vorwurf der -konsenswidrigen Verwendung- von nicht konkret bestimmten Räumlichkeiten eines Gebäudes entspricht nicht den Tatbestandsmerkmalen der Übertretung nach § 57 Abs 1 lit c Stmk BauO im Sinne des § 44 a Z 1 VStG, da danach nur bestimmte - dort taxativ aufgezählte - Änderungen und Umbauten gemäß der zitierten Gesetzesstelle bewilligungspflichtig sind.

Schlagworte
Baurecht Tatbestandsmerkmal Baubewilligung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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