Der bloße Vorwurf der -konsenswidrigen Verwendung- von nicht konkret bestimmten Räumlichkeiten eines Gebäudes entspricht nicht den Tatbestandsmerkmalen der Übertretung nach § 57 Abs 1 lit c Stmk BauO im Sinne des § 44 a Z 1 VStG, da danach nur bestimmte - dort taxativ aufgezählte - Änderungen und Umbauten gemäß der zitierten Gesetzesstelle bewilligungspflichtig sind.