Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer ungebührlichen störenden Lärmerregung nach § 1 Zweiter Fall LGBl 158/75 ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG der Vorwurf des Herumschreiens, während der Inhalt einer Lärmerregung (die gebrüllten Worte) kein essentielles Tatbestandsmerkmal darstellt. In diesem Sinne kommt es mit Rücksicht auf das Tatbild -Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms- spruchgemäß nicht auf den Inhalt der geschrieenen Worte an, sondern auf die Lautstärke der Äußerungen (VwGH 9.7.1984, 84/10/0013).