RS UVS Steiermark 1995/04/27 30.3-110/94

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer ungebührlichen störenden Lärmerregung nach § 1 Zweiter Fall LGBl 158/75 ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG der Vorwurf des Herumschreiens, während der Inhalt einer Lärmerregung (die gebrüllten Worte) kein essentielles Tatbestandsmerkmal darstellt. In diesem Sinne kommt es mit Rücksicht auf das Tatbild -Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms- spruchgemäß nicht auf den Inhalt der geschrieenen Worte an, sondern auf die Lautstärke der Äußerungen (VwGH 9.7.1984, 84/10/0013).

Schlagworte
Stmk Landesgesetz 158/75 Lärmerregung Tatbestandsmerkmal schreien
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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