RS UVS Kärnten 1995/04/28 KUVS-71-72/7/95;

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Veröffentlicht am 28.04.1995
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Rechtssatz

Da ein Fahrrad auch unter den Begriff "Fahrzeug" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 19 StVO fällt, macht sich eine Fahrradlenkerin gemäß § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn sie die an sie gerichtete förmliche Aufforderung zur Untersuchung der  Atemluft verweigert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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