Da ein Fahrrad auch unter den Begriff "Fahrzeug" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 19 StVO fällt, macht sich eine Fahrradlenkerin gemäß § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn sie die an sie gerichtete förmliche Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft verweigert.