Bekämpft die Beschuldigte das aus zwei Punkten bestehende erstinstanzliche Straferkenntnis zunächst mit der generellen Einleitungsformel ..."als Berufungsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend zu machen"... und geht die Beschuldigte in ihrem Berufungsvorbringen ausschließlich nur auf Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ein, so ist die Berufung hinsichtlich des Punktes 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht gesetzmäßig ausgeführt.