RS UVS Kärnten 1995/05/03 KUVS-449-451/1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1995
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, daß er 2) an seinem ..."PKW kein internationales Unterscheidungskennzeichen angebracht"... und 4) "keinen Zulassungsschein für den von ihm gelenkten PKW mitgeführt hat", so ist die Berufung des Inhaltes "es wird gerügt, daß die Radarmessung zum fraglichen Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der verwendete Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart war kein taugliches Mittel zur Feststellung der damals eingehaltenen Geschwindigkeit.

Beweismittel: Sachverständigengutachten

Aus einer Vielzahl von Fällen - auch in der Bundesrepublik Deutschland - ist mittlerweile hinreichend bekannt, daß diese Form der Geschwindigkeitsmessung sehr umstritten ist. Deshalb bin ich der Auffassung, daß das Straferkenntnis aufgehoben werden sollte. Des weiteren beantrage ich Freispruch." teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie zwar einen Berufungsantrag enthält, der sich jedoch ausschließlich auf die Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung bezieht und ergibt sich aus diesem Schriftsatz nicht, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz bekämpft wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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