RS UVS Oberösterreich 1995/05/05 VwSen-270010/5/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 05.05.1995
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Rechtssatz

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der Berufungswerber die Inbetriebnahme der vier Geldspielautomaten im Gastlokal "T" in B I, K-F-J-Straße, nicht binnen einer Woche beim Stadtamt B I gemeldet und ist daher seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Es konnte daher auch vom Stadtamt kein Abgabenbescheid zur Festsetzung der Pauschalabgabe gemäß § 17 des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 erlassen werden. Damit wurde aber eine Abgabenkürzung bewirkt. Vom Gemeinderat B I wurde eine Pauschalabgabe für Spielapparate für jeden angefangenen Betriebsmonat in der Höhe von 600 S festgesetzt. Danach errechnet sich eine Abgabenverkürzung für die angefangenen Betriebsmonate Jänner, Februar, März und September 1993 für vier Apparate in der Gesamthöhe von 9.600 S.

Gemäß § 1 Abs.1 des Landes-Lustbarkeitsabgabengesetzes unterliegen alle Lustbarkeiten iSd des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 einer Landesabgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wobei - wenn die Lustbarkeitsabgabe als Pauschalabgabe vorgeschrieben wurde - die Landesabgabe für Lustbarkeiten 20 vH der Lustbarkeitsabgabe beträgt.

Es kommt daher zu der festgestellten Abgabenverkürzung noch jene Landes-Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von 20%, ds 1.920 S, hinzu. Indem durch die Nichtmeldung der Geldspielapparate keine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nach dem O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz stattfand, konnte auch keine Abgabe nach dem Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz eingehoben werden, sodaß insgesamt eine erhöhte Abgabenverkürzung eintrat.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde handelt es sich aber nicht um zwei getrennte Delikte, die je mit einer gesonderten Strafe zu bestrafen wären, weil denknotwendig mit der Entstehung eines Abgabenanspruches nach dem O.ö. Lustbarkeitsabgabengesetz auch ein Abgabenanspruch nach dem Landes-Lustbarkeitsabgabengesetz (in der Höhe eines Hundertsatzes der Abgabe nach dem O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz) entsteht, und daher in Deliktskonkurrenz der Unrechtsgehalt der Tat konsumiert wird. Im übrigen ist die Tat mit dem Nichtergehen des Abgabenbescheides (Verkürzung wurde bewirkt) abgeschlossen. Lediglich hinsichtlich des Ausmaßes des Erfolges, also hinsichtlich des Ausmaßes der Abgabenverkürzung, sind sämtliche Abgabenansprüche in Rechnung zu stellen. Es hat daher der Berufungswerber eine wie im Spruch vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 239 Abs.1 Z1 O.ö. LAO begangen. Eine entsprechende Spruchkorrektur war daher vorzunehmen. Hinsichtlich des Verschuldens hat die belangte Behörde Vorsatz angenommen, welcher vom Berufungswerber auch nicht bestritten wurde. Im übrigen geht aus der Aktenlage klar hervor, daß der Berufungswerber schon zu früheren Zeitpunkten die selben Geldspielautomaten angemeldet hat und auch tatsächlich Abgaben entrichtet hat. Er wußte daher von der Meldepflicht und Abgabenpflicht. Die neuerliche Inbetriebnahme trotz vorausgegangener Abmeldung der Apparate hätte daher auch nach Wissen des Berufungswerbers wieder gemeldet werden müssen. Bedingter Vorsatz genügt für die Schuldform des Vorsatzes. Der Berufungswerber hat jedenfalls die Verwaltungsübertretung in Kauf genommen und hat sich damit abgefunden. Es wäre ihm jedenfalls als Betreiber dieser Geldspielautomaten zumutbar gewesen, sich entsprechend bei der Behörde zu erkundigen. Es ist daher Vorsatz jedenfalls gegeben.

Wenn hingegen der Berufungswerber in seiner Berufung sich darauf stützt, daß die gegenständlichen Geldspielautomaten verbotene Apparate nach dem O.ö. Spielapparategesetz seien und er deshalb eine Anmeldung nicht habe machen können, so geht diese Verantwortung ins Leere. Die Abgabenbestimmungen sind nämlich unbeschadet sonstiger behördlicher Genehmigungen in Geltung und gehen vielmehr vom tatsächlichen Betrieb aus. Eine allfällige sonstige Genehmigungspflicht bzw. auch ein entsprechendes gesetzliches Verbot läßt die Entstehung eines Abgabenanspruches unberührt.

Dem weiteren Einwand des Berufungswerbers, daß die Anzeige durch die Stadtgemeinde B I erst zu spät erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, daß schon aus der Anzeige der Stadtgemeinde hervorgeht, daß diese erst im Dezember 1993 vom Entstehen des Abgabenanspruches Kenntnis erlangte. Im übrigen beträgt die Verjährungsfrist (Verfolgungsverjährung) bei den Verwaltungsübertretungen der Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr (§ 31 Abs.2 VStG), sodaß eine Verjährung nicht eingetreten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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