RS UVS Steiermark 1995/05/08 303.12-9/95

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Veröffentlicht am 08.05.1995
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 43 Abs 1 i.V. mit § 7 Abs 1 BauarbSchV stellt die örtliche Umschreibung der betreffenden Baustelle ein wesentliches Sachverhaltselement im Sinne des § 44 a Z 1 VStG dar. Dieses Sachverhaltselement fehlt bei der bloßen Umschreibung, als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH in F. nicht für entsprechende Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle -12 Fam. Wohnhaus- gesorgt zu haben, da die Angabe des dortigen Ortes (P.) nicht ersichtlich ist.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht Tatbestandsmerkmal Baustelle Ortsbezeichnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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