Bei einer Übertretung nach § 43 Abs 1 i.V. mit § 7 Abs 1 BauarbSchV stellt die örtliche Umschreibung der betreffenden Baustelle ein wesentliches Sachverhaltselement im Sinne des § 44 a Z 1 VStG dar. Dieses Sachverhaltselement fehlt bei der bloßen Umschreibung, als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH in F. nicht für entsprechende Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle -12 Fam. Wohnhaus- gesorgt zu haben, da die Angabe des dortigen Ortes (P.) nicht ersichtlich ist.