RS UVS Kärnten 1995/05/09 KUVS-305/3/95

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Rechtssatz

Das Organmandatsverfahren ist erst mit der Behändigung des Organmandates an den Beanstandeten abgeschlossen und erst damit das Organmandat als verhängt anzusehen. Es bleibt demnach bis zur Behändigung dem Amtsorgan überlassen, entweder die Verhängung des Organmandates oder die Strafanzeige zu wählen (siehe VwGH, Verwaltungssammlung 6874 A/1966).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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