Das Organmandatsverfahren ist erst mit der Behändigung des Organmandates an den Beanstandeten abgeschlossen und erst damit das Organmandat als verhängt anzusehen. Es bleibt demnach bis zur Behändigung dem Amtsorgan überlassen, entweder die Verhängung des Organmandates oder die Strafanzeige zu wählen (siehe VwGH, Verwaltungssammlung 6874 A/1966).