RS UVS Kärnten 1995/05/09 KUVS-K2-1769/5/94

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Rechtssatz

Für die Errichtung einer entsprechenden betriebsärztlichen Betreuung in einem Betrieb von mehr als 250 Arbeitnehmer sind auch die außerhalb eines Standortes eines Betriebes gelegenen Arbeitsstellen, wie Montagestellen, Baustellen, usw als zu dem Betrieb gehörig anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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