RS UVS Vorarlberg 1995/05/09 1-0431/95

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Aufforderung zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt lagen vor. Aufgrund des Eingeständnisses des Beschuldigten, wenige Minuten vor dem Erscheinen auf dem Gendarmerieposten F einen Pkw gelenkt zu haben und aufgrund der beim Beschuldigten wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome wurde dieser zu Recht zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO aufgefordert. Dem - nach der Aufforderung zum Alkotest - erfolgten Bestreiten des Beschuldigten, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, kommt rechtlich keine Bedeutung zu, weil der Gendarmeriebeamte zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest aufgrund der Angabe des Beschuldigten, das Fahrzeug zum Gendarmerieposten gelenkt zu haben, einen diesbezüglichen Verdacht haben konnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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