RS UVS Kärnten 1995/05/10 KUVS-499-505/1/95

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Rechtssatz

Die Kennzeichnungspflicht entsprechend den Bestimmungen der LMKV 1973 erstreckt sich auf verpackte Lebensmittel, sofern sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, freigehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Verpackt im Sinne dieser Bestimmung sind, gemäß dem 2. Absatz des § 1 LMKV 1973, alle Lebensmittel, die in Behältnissen oder Packungen (Einzelstücke, Überpackungen) abgefüllt oder abgepackt und zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind. Dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung gleichzustellen. Letztverbraucher ist, der die verpackte Ware erwirbt, um sie nach Entnahme aus der Verpackung ohne Weiterveräußerung (sei es in unverändertem oder in be- oder verarbeiteten Zustand) dem unmittelbaren Verzehr in seinem privaten Bereich zuzuführen (vgl VwGH Slg 9952, 3258/78 vom 23.10.1979). Die in der LMKV 1973 festgelegten Kennzeichnungspflichten stellen darauf ab, demjenigen, der die verpackte Ware erwirbt, um sie der Verpackung zu entnehmen, damit er sie der Nahrungsaufnahme durch sich selbst oder andere in unverändertem, be- oder verarbeitetem Zustand, unmittelbar zuführt, Chancen der Warenprüfung  einzuräumen, die denen des Erwerbers unverpackter Ware möglichst nahe kommen. Diese Absicht des Gesetzgebers läßt sich deutlich der Beschränkung des Begriffes "verpackt" in Abs 3 des § 1 LMKV 1973, aber auch der Sonderregelung in § 5 Abs 1 lit b dieser Verordnung entnehmen. Dieser Schutzzweck der LMKV 1973 ist dann nicht verletzt, wenn der Beschuldigte eine vakuumverpackte angelieferte "Knoblauch-Salami" im Kühlraum seines Geschäftsbetriebes aufbewahrt, um sie in der Folge aus der Verpackung zu entnehmen und in die Bedienungstheke zu legen, um sie dann lediglich in aufgeschnittenem Zustand an den Konsumenten abzugeben. Bei diesem Sachverhalt ist der Beschuldigte auch unter dem Regime der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 exculpiert, denn gemäß § 1 dieser Verordnung gelten Waren als "verpackt" die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen. Dies gilt nicht für Waren die in Gegenwart des Käufers verpackt werden und für zur Verkaufsvorbereitung verpackte Waren, wenn diese nur zur kurzfristigen Lagerung für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher, ausgenommen Selbstbedienung, bestimmt sind. (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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