RS UVS Wien 1995/05/11 02/40/23/95

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Veröffentlicht am 11.05.1995
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Rechtssatz

An der rechtzeitigen Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde (hier:

behauptete Versäumung der Beiziehung eines Dolmetschers bzw Versäumung der Unterrichtung in einer dem Fremden verständlichen Sprache) ist nicht gehindert, wer innerhalb der sechswöchigen Frist des § 67c Abs 1 AVG von der in Beschwerde gezogenen Art der Belehrung über die Festnahmegründe Kenntnis hatte und zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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