An der rechtzeitigen Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde (hier:
behauptete Versäumung der Beiziehung eines Dolmetschers bzw Versäumung der Unterrichtung in einer dem Fremden verständlichen Sprache) ist nicht gehindert, wer innerhalb der sechswöchigen Frist des § 67c Abs 1 AVG von der in Beschwerde gezogenen Art der Belehrung über die Festnahmegründe Kenntnis hatte und zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war.