RS UVS Steiermark 1995/05/11 30.10-169/94

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Veröffentlicht am 11.05.1995
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Rechtssatz

Die Tatzeit einer Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG ist mit der Angabe, im Jahre 1993 über längere Zeit in Österreich Kraftfahrzeuge ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert.

Schlagworte
Kraftfahrgesetz Tatzeit Jahresangabe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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