Die Tatzeit einer Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG ist mit der Angabe, im Jahre 1993 über längere Zeit in Österreich Kraftfahrzeuge ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert.