Der dem Beschwerdeführer nach § 79 a AVG gebührende Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ist in Pauschalsätzen festgelegt, somit ist keine Steuer anzurechnen. Mit dem Zuspruch des Verhandlungsaufwandes ist auch die zweite Verhandlung in derselben Sache abgegolten, weshalb das betreffende Mehrbegehren abzuweisen war.