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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §6 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des PA in W, geboren am 1. August 1975, vertreten durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, gegen den am 20. September 1999 mündlich verkündeten und am 21. September 1999 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 211.291/0-III/07/99, betreffend §§ 6 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsbürger des Sudan und am 10. Juni 1999 in das Bundesgebiet eingereist, beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und erklärte gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig. Es stellte - u.a. im Hinblick auf bei ihm vorgefundene "Zettel" mit nigerianischen Telefonnummern und Adressen - fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria sei; seinen gesamten Aussagen sei (daher) die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.
Mit (berichtigtem) Bescheid vom 20. September 1999 wies die nunmehr belangte Behörde - der unabhängige Bundesasylsenat - die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG ab (Spruchpunkt 1.); zugleich sprach sie aus, dass gemäß § 8 AsylG i. V.m. § 57 FrG dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt 2.). Bei dieser Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Verfahrens "relevierten Umstände bzw. Ereignisse" nicht als Sachverhalt hätten festgestellt werden können, weil seinen gesamten Aussagen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Es sei - aus näher dargestellten Gründen - absolut unmöglich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Sudan gelebt habe. Er mache daher über seine Staatsangehörigkeit bzw. Identität falsche Angaben und habe versucht, zwecks Asylgewährung eine konstruierte Geschichte vorzutragen; die von ihm geltend zu machen versuchte Bedrohungssituation stimme sohin offensichtlich nicht mit den Tatsachen überein.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG sei bereits unter Spruchpunkt 1. geprüft und verneint worden. Sie habe somit zu klären, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Sudan - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sei die Feststellung nach § 8 AsylG in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat zu prüfen - einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden; dies glaubhaft zu machen sei dem Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise gelungen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Verwaltungsverfahren lediglich zu geographischen Gegebenheiten im Sudan sowie zu anderen "weitläufigen" Umständen, nicht jedoch zum Vorliegen einer Bedrohungssituation befragt worden sei. Das ist zutreffend, doch wird daraus keine Unrichtigkeit der behördlichen Beweiswürdigung abgeleitet. Gegen diese wendet sich der Beschwerdeführer vielmehr ausschließlich dergestalt, dass er versucht, einzelne für die Beweiswürdigung der belangten Behörde maßgebliche Argumente zu entkräften. Dies allerdings ohne Erfolg; insbesondere vermag er nicht schlüssig zu erklären, wieso er trotz sechsjährigem Besuch der Grundschule (so seine Angaben vor dem Bundesasylamt) lediglich der englischen Sprache und nicht auch seiner behaupteten Stammessprache mächtig sei. Die Beschwerdebehauptung, die öffentliche Schule nicht bzw. nur anfangs besucht zu haben, steht zu den erwähnten Angaben vor dem Bundesasylamt in Widerspruch und erhöht so nicht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Vermag die Beschwerde keine Bedenken gegen die im bekämpften Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung und das darauf gestützte Urteil der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zu erwecken, so entspricht die Beurteilung der belangten Behörde, es sei der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG erfüllt, dem Gesetz. Im Einzelnen wird dazu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106, verwiesen. Die Beschwerdeausführungen, wonach ein den Gegebenheiten des Herkunftslandes teilweise widersprechendes Vorbringen eines Asylwerbers nicht unter die genannte Bestimmung subsumierbar sei, verkennen, dass die belangte Behörde gerade nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt - davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei tatsächlich (wie von ihm angegeben) Staatsbürger des Sudan; eine asylrelevante Bedrohungssituation kann daher aus den im erwähnten Erkenntnis dargelegten Gründen nicht vorliegen.
Die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers nach § 6 Z 3 AsylG ist mithin nicht zu beanstanden. Aber auch die Entscheidung zu § 8 AsylG ist vorliegend nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. Anders als in dem dem schon genannten Erkenntnis vom 30. Jänner 2001 zu Grunde liegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Asylentscheidung nämlich nicht damit begründet, es komme mangels Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Sudan gar nicht mehr darauf an, ob ihm dort Verfolgung drohe; vielmehr wurde ausgehend von den evident falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatdorf und zu seiner Staatsangehörigkeit argumentiert, er habe versucht, zwecks Asylgewährung eine konstruierte Geschichte vorzutragen und es stimme die von ihm "geltend zu machen versuchte" Bedrohungssituation sohin offensichtlich nicht mit den Tatsachen überein. Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf ausführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG bereits zu Spruchpunkt 1. geprüft und verneint worden sei, so ist das im vorliegenden Fall daher zutreffend. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben hat, dass er sein Heimatdorf "Zande" verlassen habe, weil man ihn habe umbringen wollen. Seine Vertreterin hat weiters auf Aussagen vor dem Bundesasylamt hingewiesen, wonach im Sudan ein Religionskrieg herrsche und Leute umgebracht würden, weshalb er (der Beschwerdeführer) den Sudan verlassen habe. Von daher kann nicht gesagt werden, es habe - wie in der Beschwerde angedeutet - für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestanden, eine konkrete Verfolgungsgefahr darzustellen.
Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Juni 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010004.X00Im RIS seit
31.07.2001