RS UVS Vorarlberg 1995/05/12 1-0705/94

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Veröffentlicht am 12.05.1995
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Rechtssatz

Nach § 15 Abs. 2 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes muß der Reisende bei Antritt der Fahrt einen gültigen Fahrausweis haben. Das Wort "haben" ist im gegebenen Zusammenhang nach Ansicht des Verwaltungssenates im Sinne von "mit sich führen" zu verstehen. Der Gesetzgeber verlangt somit, daß jemand bei Antritt der Fahrt einen gültigen Fahrausweis, sei dies ein solcher, der nur für die betreffende Fahrt Gültigkeit hat oder ein solcher, der das Fahren mit dem betreffenden Verkehrsmittel für eine bestimmte Zeitdauer erlaubt, mitzuführen hat. Eine Person, die beim Betreten im Verkehrsmittel einen solchen gültigen Fahrausweis nicht mit sich führt, begeht daher eine Übertretung, auch wenn sie den Fahrausweis nur zu Hause vergessen hat.

Schlagworte
"Schwarzfahren"
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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