Hält der Beschuldigte 30 Meter vor dem Schutzweg eine Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h ein als Schulkinder den Schutzweg im Bereich des Fahrstreifens für den Gegenverkehr betreten hatten, so ist für die Beschuldigte ein Anhalten vor dem Schutzweg leicht möglich. Die Wahrnehmung der Beschuldigten durch die Schulkinder exkulpiert nicht, weil allein aus dem Umstand, daß ein Fußgänger angesichts eines herannahenden Fahrzeuges auf dem Schutzstreifen stehenbleibt, nicht der Schluß zu ziehen ist, daß der Fußgänger dem Kraftwagenlenker unmißverständlich die Vorbeifahrt gestatten will, zumal dann, wenn sich der Lenker mit unverminderter Geschwindigkeit dem Schutzstreifen nähert und auch sonst in keiner Weise zu erkennen gibt, daß er vorschriftsmäßig vor dem Schutzstreifen stehenbleiben wird. Ungeachtet des Vertrauensgrundsatzes nach § 3 StVO - dieser ist überdies gegenüber Kindern ausgeschlossen - wird jeder vernünftige Fußgänger vorsichtshalber abwarten, wie sich der Fahrzeuglenker verhält; wird er wohl auch in der Regel nicht in der Lage sein, die Geschwindigkeit des sich nähernden Fahrzeuges richtig abzuschätzen.