Die Tatzeit einer Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG (Lenken ohne Lenkerberechtigung) ist durch die Angabe von Abstellzeiten des betreffenden PKWs in beschilderten Halteverboten nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG bezeichnet, wenn der Lenker dieses Fahrzeuges von keinem der Meldungsleger wahrgenommen wurde und daher nicht festgestellt werden konnte, wann das Fahrzeug an die bezeichneten Stellen gelenkt und dort abgestellt worden war. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Lenkens ohne Lenkerberechtigung kommt es an; wenn dieser fehlt, ist der Beschuldigte nicht davor geschützt, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden und auch nicht in der Lage, entsprechende Gegenbeweise anzubieten.