Den Beschuldigten trifft als Fahrradlenker der Vorwurf der Fahrlässigkeit dann, wenn er bei Annäherung an die Kreuzung seine Position nicht so wählte, daß er einerseits vor der, wenn auch eingeschränkt sichtbaren, Halteline anhielt, wodurch ihm ein ungehindertes Einsehen auf die für seine Fahrtrichtung maßgebliche Standsäule möglich gewesen wäre und er sich andererseits vor Einfahren in die Kreuzung nicht auf einer für seine Fahrtrichtung maßgeblichen Ampelanlage dahingehend vergewisserte, ob das gerade ausgestrahlte Licht "für freie Fahrt" gegeben ist. Dies umso mehr, wenn nicht nur neben der Ampelanlage auf der Standsäule eine weitere Überkopfanlage sondern auch auf der gegenüberliegenden Seite, auf der Einfahrt der X-Straße eine Wiederholungsampel vorhanden war.