Der Vorrang von entgegenkommenden, geradeausfahrenden Fahrzeugen bei Grünlicht auf einer ampelgeregelten Kreuzung, welcher beim Einbiegen nach links diesen Fahrzeugen einzuräumen ist, ist im § 38 Abs 4 StVO geregelt. Dabei stellt der Umstand, daß die Verkehrssignalanlage grünes Licht ausstrahlte, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44 a Z 1 VStG dar. Diesem Erfordernis kommt besondere Bedeutung zu, da die Berufungswerberin bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen hatte, daß der entgegenkommende Geradeausfahrende bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei (sie habe nämlich das Linkseinbiegen bei Aufleuchten des Diagonalgelblichtes begonnen).