RS UVS Kärnten 1995/05/22 KUVS-1584/5/94

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Veröffentlicht am 22.05.1995
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Rechtssatz

Wird im Unternehmen des Beschuldigten festgestellt, daß über die im Unternehmen in Verwendung stehende Autohebebühne Hoffmann, Type DUOLIFT GTE 2500, mit der Hersteller-Nr. 29309801 kein Nachweis über die jährliche sicherheitstechnische Überprüfung vorhanden ist, so ist der Unternehmer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis, ein Zivilingenieur für technische Chemie sei zur Begutachtung beauftragt worden, jedoch aus der Arbeitsüberlastung noch nicht zur Begutachtung gekommen, nicht exkulpieren, da ein Zivilingenieur mit diesem Fachgebiet nicht befugt ist, derartige Überprüfungen an Hebebühnen vorzunehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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