TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/20 98/08/0156

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §122;
ASVG §123;
BKUVG §55 Abs1;
BKUVG §56 Abs1;
BKUVG §56 Abs2;
BSVG §77;
BSVG §78;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. der I, und

2. des Dr. N, beide in W, die Erstbeschwerdeführerin vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. April 1998, Zl. MA 15-II-G 7/98, betreffend Feststellung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15), beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers Dr. N wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von

S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist bei der mitbeteiligten Partei krankenversichert. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 beantragte die Erstbeschwerdeführerin, per 1. Jänner 1998 die beitragsfreie Mitversicherung ihres als Rechtsanwalt tätigen Ehegatten anzuerkennen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid vom 11. Februar 1998 aus, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht anspruchsberechtigter Angehöriger der bei ihr "krankenversicherten" Erstbeschwerdeführerin sei. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, nach § 123 Abs. 9 lit. a ASVG gelte eine im Abs. 2 Z. 1 genannte Person nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handle, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt sei. Im § 2 Abs. 1 Z. 2 dieses Bundesgesetzes seien die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer angeführt. Der Zweitbeschwerdeführer sei als Rechtsanwalt Mitglied dieser Kammer. Da der Ausschluss einer Anspruchsberechtigung als Angehöriger nicht von einer Pflichtversicherung nach den FSVG in der jeweils gültigen Fassung abhängig sei, sondern sich ausschließlich auf eine Nennung im § 2 Abs. 1 leg. cit. i.d.F. BGBl. Nr. 624/1978, beziehe, sei die Anerkennung der Angehörigeneigenschaft abzulehnen.

Die Erstbeschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin machte sie geltend, die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer seien seit der

"54. ASVG-Novelle" im § 2 Abs. 1 Z. 2 FSVG nicht mehr genannt. Damit seien Rechtsanwälte gemäß § 123 Abs. 9 lit. a ASVG bei ihren Ehegatten mitversichert.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. In der Begründung führte die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, gemäß § 123 Abs. 9 lit. a ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 139/1997 (Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997), gelte eine im Abs. 2 Z. 1 leg. cit. genannte Person nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handle, die im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt sei. Im § 2 dieses Bundesgesetzes seien die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer angeführt. Da der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsanwalt tätig sei und der Rechtsanwaltskammer angehöre, sei seine Angehörigeneigenschaft zu verneinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführer halten an der von der Erstbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Rechtsauffassung fest, wonach sich die Ausnahmebestimmung im § 123 Abs. 9 lit. a ASVG seit dem Arbeits-Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 nicht mehr auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer beziehe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 9. Februar 1993, 92/08/0251, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1992, G 208/91, anders als zur Regelung des § 56 B-KUVG (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. November 1992, 91/08/0091) dargelegt hat, betrifft die Angehörigeneigenschaft nach dem ASVG ein Recht des Versicherten und nicht des Angehörigen. Der Zweitbeschwerdeführer besitzt daher im Verfahren zur Anerkennung seiner Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 123 ASVG keine Parteistellung. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist legitimiert, wer behauptet, durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG). Da das behauptete subjektive Recht des Zweitbeschwerdeführers überhaupt nicht besteht, ist die für die Beschwerdelegitimation erforderliche Möglichkeit einer Verletzung von Rechten nicht gegeben. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die belangte Behörde § 123 Abs. 9 ASVG richtig angewendet hat. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gehen davon aus, dass die Anführung des § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, eine statische Verweisung darstelle und somit als Verweisung auf die Stammfassung dieses Gesetzes aufzufassen sei. Dem gegenüber liegt der Beschwerde die Auffassung zu Grunde, es handle sich bei dieser Verweisung um eine dynamische.

Der Beschwerdefall entspricht somit in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes und der entscheidenden Rechtsfrage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 98/08/0152, zu Grunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat auf Grund der dort dargelegten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, die Auffassung, dass die in Rede stehende Verweisung eine statische ist. Aus denselben Erwägungen ist auch die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei steht ein Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0269).

Wien, am 20. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080156.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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