RS UVS Kärnten 1995/05/24 KUVS-K1-462/3/95

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Rechtssatz

War beim ersten Fehlversuch beim Alkomatentest die zur kurze Blaszeit die Ursache, war dies beim zweiten Fehlversuch ebenfalls der Fall, obwohl der Beschuldigte zwei Sekunden lang blies, ist beim dritten Fehlversuch die Ursache nicht die Blaszeit sondern das Blasvolumen und wirft der Beschuldigte danach das Blasröhrchen mit der Erklärung "Ich blase nicht mehr" neben den Alkomaten hin, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung der Alkotestverweigerung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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