RS UVS Kärnten 1995/05/24 KUVS-K1-180/4/95

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Rechtssatz

Für die Berechtigung des Straßenaufsichtsorgans zur Vornahme einer Atemluftprobe bzw. die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, ist allein maßgebend, ob das Straßenaufsichtsorgan im Zuge der Amtshandlung zu Recht vermuten kann, daß sich der Beanstandete im Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Voraussetzung für ein Verlangen um Ablegen der Atemluftprobe ist unter anderem die bloße Vermutung des Vorliegens der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers. Dies ist zum Beispiel schon dann der Fall, wenn die Atemluft des Betroffenen nach Alkohol riecht oder er beispielsweise gerötete Augen oder einen schwankenden Gang aufweist. Die Frage des Umfanges der Alkoholisierung ist ohne Belang, ebenso ist unerheblich, welchen Alkoholisierungsgehalt der Lenker aufweist. Weitere Voraussetzungen für das Entstehen der Verpflichtung, die Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist einerseits das Lenken eines Fahrzeuges und andererseits die Vermutung, daß dies in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand geschehen ist. Entscheidend für die Zulässigkeit der Atemluftprobe ist weiters, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken und dergleichen eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war; ist dies der Fall, so kann auch auf Privatgrund ein Alkotest verlangt werden. Es ist unerheblich, ob sich der verdächtige Kfz-Lenker bei der Anhaltung auf Privatgrund aufhält oder das letzte Stück des Weges auf Privatgrund zurückgelegt hat. Ferner ist es ohne Bedeutung, ob der PKW des Berschuldigten bei dessen Beanstandung auf einen Privatparkplatz abgestellt ist. Die Aufforderung zur Atemluftprobe setzt nämlich nicht voraus, daß sich der Aufgeforderte oder das von ihm gelenkte Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet; entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken udgl eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war (siehe hiezu Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse 20.5.1981, ZfVB 1982/41360, 12.5.1982, ZfVB 1983/3/1294, und 28.11.1980, Slg 10.312/A).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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