Verhält sich der Beschuldigte trotz vorheriger Abmahnung aggressiv gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm und dadurch eine Amtshandlung behinderte, indem er laute Worte gebrauchte und wild gestikulierte, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis, daß sich der Vorfall auf einem privaten Grundstück ereignete nicht exculpieren, da es rechtlich bedeutungslos ist ob die Amtshandlung auf öffentlichem Gut oder auf dem Privatgrundstück stattgefunden hat, wenn das öffentliche Aufsichtsorgan in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben dienstlich eingeschritten ist.