RS UVS Kärnten 1995/05/29 KUVS-1733/3/94

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Rechtssatz

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zusätzliches Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Unabdingbare Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die Nachfahrt über eine längere Wegstrecke und unter Einhaltung eines annähernd gleichbleibenden Abstandes erfolgt. Können aus dem abgeführten Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit - in objektiv nachvollziehbarer Weise - keine Feststellungen hinsichtlich der Nachfahrtstrecke und des dabei eingehaltenen Tiefenabstandes getroffen werden, ist die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten in nicht tauglicher und -zulässiger Form ermittelt worden. (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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