Die Tatzeit einer Anstandsverletzung nach § 1 erster Fall Stmk LGBl Nr. 158/75, betreffend den Gebrauch von Schimpfwörtern, ist mit -4.3.1993, 4.00 Uhr- nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zutreffend bezeichnet, wenn dieses Verhalten laut Anzeige -am 4.3.1993, zwischen 4.25 und 4.29 Uhr- stattgefunden hat. So war zu der im Spruch angeführten Tatzeit die Funkstreife erst zum Tatort beordert worden. In diesem Sinne wäre es bei einer derartigen Zeitdistanz von einer knappen halben Stunde durchaus denkmöglich gewesen, daß der Berufungswerber wegen einer Wiederholung ein zweites Mal gestraft worden wäre, umso mehr die Tatzeitspanne 4 Minuten beträgt.