Ist ein Fahrzeug gerade im Begriff anzuhalten, so befindet sich dieses noch in Bewegung, so daß ein Überholmanöver eines anderen Fahrzeuges nicht als "Vorbeifahren" zu qualifizieren ist und für den Fall, daß auf diesem Streckenbereich "Überholen verboten" angeordnet ist, bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach § 16 Abs 2 lit a StVO bestehen.